Lt. Veröffentlichung des Innenministerium…
Ab dem 8. Juni 2020 erfolgen weitere Erleichterungen im Bereich des Sports, soweit erforderliche Abstandsregelungen und Schutz-/Hygienekonzepte eingehalten werden:
Der Betrieb von Freibädern und von Außenanlagen von Badeanstalten (inkl. Außenbereich von Schwimmbädern, Kureinrichtungen, Hotels usw.) kann wiederaufgenommen werden.
Die Einschränkung des Trainingsbetriebs auf den Begriff „Individualsportarten“ in der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (§ 9 Abs. 1 Satz 2 der 4. BayIfSMV vom 5. Mai 2020) entfällt ersatzlos.
Das Training von Rehabilitationssportgruppen und der Trainingsbetrieb für National- bis einschließlich Landeskaderathleten sogenannter nichtolympischer Sportarten wird in Sportstätten wieder erlaubt.
Der Outdoor-Trainingsbetrieb ist auch in Gruppen mit mehr als 5 Personen zulässig.
Indoorsportstätten können den Betrieb wiederaufnehmen.
Der Wettkampfbetrieb für kontaktlos ausführbare Sportarten im Freien ist wieder zulässig.
Tanzschulen für kontaktlosen Tanz und Paartanz mit einem festen Tanzpartner können wieder öffnen.
Fitnessstudios können wieder öffnen.